Schützenverein Kloster Epe e.V.
 
Vereinssatzung
 
§ 1 Name des Vereins
§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
§ 3 Vereinsbezirk
§ 4 Vorstand
§ 5 Wahl zum Vorstand
§ 6 Ehrenvorstand
§ 7 Haftung
§ 8 Offizierscorps
§ 9 Jungschützen
§ 10 Jahreshauptversammlung
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Kassierer
§ 13 Ausgaben des Vereins
§ 14 Mitgliedschaft
§ 13 Anmeldung
§ 16 Austritt
§ 17 Beiträge
§ 18 Festlichkeiten
§ 19 Königschießen
§ 20 Außerordentliche Regelungen
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 22 Satzungsänderungen
 
Gemeinnützigkeit
 
 
§ 1 Name des Vereins
 
Der Verein führt den Namen Schützenverein Kloster-Epe e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld (Westf) eingetragen.
 
§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
 
Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege gut nachbarlichen Zusammenlebens, fußend auf alter Tradition der Schützenbruderschaften und Nachbarvereine, um zwischen
den Vereins-mitgliedern ein enges Band der Zusammengehörigkeit zu erstreben. Gemeinnützigkeit ist dadurch gegeben.
 
§ 3 Vereinsbezirk
 
Grenzen des Vereinsbezirks sind südlich die Agathastraße, nördlich die Eßseite, östlich die Bergstraße und westlich die Dinkel.
 
§ 4 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem ersten und zweiten Geschäftsführer, dem ersten und zweiten Kassierer, 8 Beisitzern und dem General.
Der geschäftsführende Vorstand sind der Präsident, der Vizepräsident, der erste und zweite Geschäftsführer, sowie der erste und zweite Kassierer.
Im Außenverhältnis kann der Präsident mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein vertreten.
 
§ 5 Wahl zum Vorstand
 
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) aus den Mitgliedern des Vereins mittels verdeckter Stimmzettel gewählt. 
Sie können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Der amtierende
General ist geborenes Mitglied. Der Präsident und der Vizepräsident werden für 5 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
Die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt in einem besonderen Wahlgang. Es genügt ebenfalls die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
 
Stehen nicht mehr Mitglieder für eine Wahl in den Vorstand zur Verfügung als Ämter zu vergeben sind, so kann von einer Wahl mittels verdeckter Stimmzettel abgesehen werden, 
wenn alle Kandidaten damit einverstanden sind. Sie können dann per Handzeichen durch die Versammlung gewählt werden.
 
§ 6 Ehrenvorstand
 
Vorstandsmitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
 
§ 7 Haftung
 
Vereinsmitglieder, insbesondere die in § 4 aufgeführten Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind, haften dem Verein gegenüber für einen Schaden,
den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
 
§ 8 Offizierscorps
 
Dem Verein ist ein Offizierscorps angeschlossen. Das Offizierscorps unterstützt den Vorstand bei der Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins.
Für die Beschaffung notwendiger Ausrüstungsgegenstände werden dem Offizierscorps Gelder aus dem Verein zugewiesen.
 
§ 9 Jungschützen
 
Zur Förderung des Jugendnachwuchses ist dem Verein eine Jungschützenabteilung angeschlossen. Die Jungschützen sind dem Offizierscorps unterstellt.
 
§ 10 Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung 
 
In jedem Jahr, möglichst am ersten Samstag im November, ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung ein. 
Die Einberufung hat in Textform zu erfolgen. In der Einberufung sind aufzuführen: Tag, Uhrzeit, Tagungsort und Tagungsordnungspunkte.
Die Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte beinhalten: 
 
- Vorlage des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Rechnungsbericht des Kassierers,
- Entlastung des Vorstandes und des Kassierers durch die Mitglieder. 
 
Die zur Information der Mitglieder erforderlichen Unterlagen sind der Einberufung beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab dem Datum,
den die Einladung trägt. 
 
Anträge zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied schriftlich beim Präsidenten gestellt werden. Der Antrag muss eine Woche vor dem
Versammlungstag dem Präsidenten zugegangen sein. Sollte der Tagesordnungspunkt nicht mehr aufgenommen werden können, etwa weil die Mitglieder nicht informiert
werden konnten, so ist er in die Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung aufzunehmen, falls der Antrag nicht zurückgenommen worden ist. 
 
Der Vorstand hat auch dann die Jahreshauptversammlung bzw. eine Mitgliederversammlung einzuberufen, falls der 10. Teil der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangt. Der Vorstand kann zudem im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. der
Mitgliederversammlung in den beiden zuletzt genannten Fällen hat entsprechend der im ersten Absatz genannten Regularien zur erfolgen.
 
Der Präsident leitet die Jahreshauptversammlung. In begründeten  Ausnahmefällen übernimmt der Vizepräsident die Leitung der Mitgliederversammlung. Über alle Versammlungen
ist vom Geschäftsführer oder sein Vertreter ein Protokoll zu führen. 
 
§ 11 Kassenprüfer
 
Als Kassenprüfer werden aus der Jahreshauptversammlung zwei Mitglieder des Vereins gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, ein neuer wird gewählt.
 
§ 12 Kassierer
 
Die Kassierer haben die Kasse ordnungsgemäß zu verwalten, ein Kassenbuch zu führen und Ausgaben nur gegen Quittung zu tätigen. Die Ausgaben müssen vorher vom
Präsidenten oder vom Vizepräsidenten angewiesen werden.
 
§ 13 Ausgaben des Vereins
 
Nach gemeinsamen Beschluss ist der Vorstand ohne Befragung der Jahreshauptversammlung berechtigt, über Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Vereins erforderlich sind,
zu verfügen. Über die Einnahmen und Ausgaben ist in der Jahreshauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
 
§ 14 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Familienmitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei,
können jedoch unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes an den Veranstaltungen teilnehmen.
 
§ 15 Anmeldung
 
Die Anmeldung zum Verein hat schriftlich im Zusammenhang mit einer Aufnahmegebühr zu erfolgen. Der Anmeldung ist ferner eine Einzugsermächtigung beizulegen, damit der
Mitgliedsbeitrag jährlich im Januar von einem Girokonto abgebucht werden kann.
 
§ 16 Austritt
 
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Abmeldung sollte jedoch schriftlich erfolgen. Der ggf. bereits gezahlte Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
Ausgeschlossen werden Mitglieder auf Grund von unwürdigem Verhalten, wie z.B. staatsfeindlicher Gesinnung, Prügeleien, Schlägereien etc.. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
 
§ 17 Beiträge
 
Zur Zeit beträgt der Jahresbeitrag 20,00 €. Rentner und Pensionäre sind beitragsfrei, zahlen jedoch jährlich einen Kostenbeitrag (Versicherungen) in Höhe von 10,00 €.
Die Höhe der Beiträge kann auf Beschluss der Jahreshauptversammlung geändert werden.
 
§ 18 Festlichkeiten
 
Der Schützenverein Kloster feiert in jedem Jahr entweder ein Schützenfest oder ein Sommerfest. Grundsätzlich soll jedoch mindestens alle 2 Jahre am 2. Sonntag im Juli ein
Schützenfest gefeiert werden. Auf der Jahreshauptversammlung wird hierzu eine entsprechende Abstimmung durchgeführt. Es ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Abgestimmt wird auch über die jährlich stattfindende Nikolausfeier für die Kinder der Vereinsmitglieder.
 
§ 19 Königschießen
 
Bei jedem Schützenfest findet ein Königschießen statt. Zum Königsschuss ist jedes Mitglied berechtigt, dass mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens zwei Jahre Mitglied
des Vereins ist. Für den Königsschuss ist die verlesene Schießordnung maßgebend. In Ausnahmefällen obliegt die Entscheidung dem Vorstand. Der Verein gewährt dem König zur
Bestreitung der Kosten eine Beihilfe, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
 
§ 20 Außerordentliche Regelungen
 
Alle Vorkommnisse, über die keine satzungsmäßige Klarheit besteht, sind vom Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Vereins zu regeln.
 
§ 21 Auflösung des Vereins
 
Im Falle der Vereinsauflösung zu der eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen, karitativen Zweck zugeführt.
 
§ 22 Satzungsänderungen
 
Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
 
Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung. 
 
Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 




Inkrafttreten

1. Die Jahreshauptversammlung hat diesem Satzung am 02. November 2019 beschlossen.
2. Die Satzung tritt somit am 03. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06. November 2004 außer Kraft.

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